Hinweis zum Heilmittelwerbegesetz (§3 Nr.1)
Bei der vorgestellten Behandlungsmethode handelt es sich um ein alternatives Verfahren das wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Alle Angaben über eventuelle Eigenschaften, Wirkungen und Indikationen beruhen auf den Erfahrungen und Erkenntnissen innerhalb dieser Methode selbst.
Zuschuß gesetzl. Krankenkassen
Eine Bescheinigung über die 5-jährige Ausbildungsdauer sowie eine Verbandszugehörigkeit erhalten Sie auf Anfrage in unserer Praxis.
Kostenerstattung private Krankenkassen/Zusatzversicherung
Im Allgemeinen haben die Versicherten privater Krankenkassen Anspruch auf Behandlungen durch einen Heilpraktiker, wenn dieser nach deutschem Heilpraktikergesetz zugelassen ist.
Im Einzelfall bestimmen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des privaten Versicherers und der Tarif des Versicherten in welchem Umfang die Kosten übernommen werden.
Dasselbe gilt bei Vorliegen einer Heilpraktiker-Zusatzversicherung.